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Schriftgutaufbewahrungsgesetz

Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Generalbundesanwalts
nach Beendigung des Verfahrens
(Schriftgutaufbewahrungsgesetz - SchrAG)



 

 





Vollzitat:

"Schriftgutaufbewahrungsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 852), geändert durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)"

Stand: Geändert durch Art. 85 V v. 31.10.2006 I 2407
 

§ 1 Aufbewahrung von Schriftgut

(1) Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Generalbundesanwalts, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.
(2) 1Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind Aktenregister, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden, Akten und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Filme, Schallplatten, Tonträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind. 2Satz 1 gilt für elektronisch geführte Akten und Dateien entsprechend.
(3) Die Regelungen des Zweiten Abschnitts des Achten Buches der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes bleiben unberührt.

§ 2 Verordnungsermächtigung

(1) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungsfristen. 2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3Die Bundesregierung kann die Ermächtigung auf das Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium der Verteidigung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales insoweit übertragen, dass diese Bundesministerien Regelungen nach Satz 1 für das Schriftgut ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs treffen können.
(2) 1Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. 2Bei der Bestimmung der allgemeinen Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen
1.
das Interesse der Betroffenen, dass die zur ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
2.
ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
3.
ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren beteiligter Personen, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
4.
das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.

 

Weitere Vorschriften des Staatsrechts:

Abgeordnetengesetz - AbgG 

Auswärtiger Dienst: Gesetz über den ~ - GAD 

Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGrBG 

Bundesministergesetz - BMinG 

Bundesrat: Geschäftsordnung des ~es - GO-BR 

Bundestag: Geschäftsordnung des Deutschen ~s - GO-BT 

Bundesverfassungsgericht: Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des ~s - BVerfGAmtsGehG 

DRK-Gesetz - DRKG 

Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG 

Europäische Union: Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der ~ - BundLaenderEUG 

Europäische Union: Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der ~ - BRegBTEUG 

Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes - G115d-GO 

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss - GO-GemA 

Orden: Gesetz über Titel, ~ und Ehrenzeichen - OrdensG 

Parlamentarische Staatssekretäre: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der ~ - ParlStG 

Parlamentsbeteiligungsgesetz - ParlBetG 

Parteiengesetz - PartG 

Petitionsausschuss: Gesetz über die Befugnisse des ~es des Deutschen Bundestags - PetAG 

Schriftgutaufbewahrungsgesetz - SchrAG 

Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung - StAGebV 

Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG 

Untersuchungsausschussgesetz - PUAG

Verkündung: Gesetz über die ~ von Rechtsverordnungen - VOVerkG 

Vermittlungsausschuss: Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (~) - GO-VermA 

 

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