Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte des Bundes und des
Generalbundesanwalts
nach Beendigung des Verfahrens
(Schriftgutaufbewahrungsgesetz - SchrAG)
Vollzitat:
"Schriftgutaufbewahrungsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl.
I S. 837, 852), geändert durch Artikel 85 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)"
Stand: Geändert durch Art. 85 V v.
31.10.2006 I 2407
§ 1 Aufbewahrung
von Schriftgut
(1) Schriftgut der Gerichte des Bundes und des
Generalbundesanwalts, das für das Verfahren
nicht mehr erforderlich ist, darf nach
Beendigung des Verfahrens nur so lange
aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen
der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger
Personen oder öffentliche Interessen dies
erfordern.
(2) 1Schriftgut
im Sinne des Absatzes 1 sind Aktenregister,
Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden, Akten
und Blattsammlungen sowie einzelne
Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Karten,
Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Filme,
Schallplatten, Tonträger und sonstige
Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der
Akten geworden sind.
2Satz 1
gilt für elektronisch geführte Akten und Dateien
entsprechend.
(3) Die Regelungen des Zweiten Abschnitts des
Achten Buches der Strafprozessordnung, auch in
Verbindung mit § 49c des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, sowie die Anbietungs- und
Übergabepflichten nach den Vorschriften des
Bundesarchivgesetzes bleiben unberührt.
§ 2 Verordnungsermächtigung
(1) 1Die
Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut
und die hierbei zu beachtenden allgemeinen
Aufbewahrungsfristen.
2Die
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. 3Die
Bundesregierung kann die Ermächtigung auf das
Bundesministerium der Justiz, das
Bundesministerium der Verteidigung sowie das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
insoweit übertragen, dass diese
Bundesministerien Regelungen nach Satz 1 für das
Schriftgut ihres jeweiligen
Verantwortungsbereichs treffen können.
(2) 1Die
Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts
haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
insbesondere der Beschränkung der
Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche,
Rechnung zu tragen.
2Bei der
Bestimmung der allgemeinen Aufbewahrungsfristen
sind insbesondere zu berücksichtigen
1.
das Interesse der Betroffenen, dass die
zur ihrer Person erhobenen Daten nicht
länger als erforderlich gespeichert
werden,
2.
ein Interesse der Verfahrensbeteiligten,
auch nach Beendigung des Verfahrens
Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften
aus den Akten erhalten zu können,
3.
ein rechtliches Interesse nicht am
Verfahren beteiligter Personen,
Auskünfte aus den Akten erhalten zu
können,
4.
das Interesse von Verfahrensbeteiligten,
Gerichten und Justizbehörden, dass die
Akten nach Beendigung des Verfahrens
noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur
Wahrung der Rechtseinheit, zur
Fortbildung des Rechts oder für sonstige
verfahrensübergreifende Zwecke der
Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf
des Jahres, in dem nach Beendigung des
Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet
wurde.